Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLG. VERKAUFS-, LIEFERUNGS- U. MONTAGEBEDINGUNGEN DER APECS Consulting
1. Allgemeines
1.1 Unsere Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Montagebedingungen gelten für alle auch in Zukunft abzuschließenden Geschäfte mit unseren Kunden. Vom Kunden vorgesehene Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch uns wirksam.
1.2 Der Liefervertrag kommt mit unserer schriftlichen Annahme des Kundenauftrages zustande.
1.3 Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie schriftliche und mündliche Absprachen mit unseren Vertretern sind für uns erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
2. Lieferung
2.1 Die Angaben im Anbot einschließlich von Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben werden von uns annähernd eingehalten.
2.2 Unabhängig von der vereinbarten Frachtkostenregelung geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Waren unser Lager verlassen haben.
2.3 Wünscht ein Kunde einen besonderen Abnahmetest, so sind wir hierzu bereit, wenn der Kunde hierfür die Kosten trägt.
3. Lieferfrist
3.1 Alle Liefertermine sind annähernd vereinbart. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist übernehmen wir nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Geschäftsganges.
3.2 Die Folgen höherer Gewalt oder ähnliche unvorhergesehene Ereignisse bei uns oder unserem Lieferanten, z. B. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer oder Überschwemmung, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, entbinden uns von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und geben uns das Recht, weitere Lieferungen ohne Schadenersatzpflicht und ohne Nachlieferungspflicht einzustellen.
3.3 Allfällige Bewilligungen für die Installation oder den Betrieb unserer Waren hat der Kunde zu besorgen.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge vor.
4.2 Ist der Kunde gewerblicher Wiederverkäufer, so ist er berechtigt, die von uns gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Seine zukünftigen Kaufpreisforderungen aus der Weiterveräußerung an seine Abnehmer tritt er hiermit an uns ab. Die Abtretung der Forderungen des Käufers an uns soll vorläufig eine stille sein, d. h. den Abnehmern nicht mitgeteilt werden. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen bis auf weiteres ermächtigt, er ist aber nicht befugt, über die Forderung in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. Wir behalten uns vor, die Ermächtigung zur Einziehung zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen. Wir sind in diesem Falle auch zur Verständigung der Abnehmer des Kunden berechtigt.
4.3 Die Zustimmung zur Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Vereinigung erlischt von selbst, sobald über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder das Vorverfahren eingeleitet wird.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Unsere Preise basieren auf den bei Anbotserstellung bestehenden Umständen, einschließlich der zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften. Ändern sich diese, so ändern sich entsprechend auch unsere Preise.
5.2 Die Rechnungsbeträge sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig und spesenfrei an uns zahlbar, sofern nicht eine abweichende, auf der Rechnung ausgewiesene Zahlungskondition vereinbart wurde.
5.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen.
5.4 Die Zurückhaltung oder die Aufrechnung durch den Kunden aufgrund von Gegenansprüchen welcher Art immer ist ausgeschlossen, ausgenommen solche, die rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt sind.
6. Gewährleistung
(Ist der Kunde Verbraucher [Konsument] im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, gelten die nachstehenden Bestimmungen über die Gewährleistung nicht)
6.1 Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, technischen Beschreibungen etc. wird nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Kunde oder wir nehmen darauf ausdrücklich Bezug. Öffentliche Äußerungen über die von uns zu übergebende Sache oder das von uns zu erbringende Werk (Dienstleistung), etwa in der Werbung oder in den der Sache/dem Werk beigefügten Angaben, binden uns nicht.
6.2 Fallen die Mängel einer Sache/eines Werkes bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in die Augen oder sind sie dem Kunden bereits in diesem Zeitpunkt bekannt, findet keine Gewährleistung statt. Der Kunde hat im übrigen die Sache/das Werk unverzüglich nach Übergabe, soweit ihm dies zumutbar ist, zu untersuchen und uns allfällige Mängel einschließlich aller Fehlmengen und aller Falschlieferungen unverzüglich schriftlich (auch durch Telefax oder E-Mail) anzuzeigen, andernfalls besteht kein Anspruch auf Gewährleistung oder Schadenersatz.
6.3 Die Beweislast dafür, dass die Sache/das Werk mangelhaft und der Mangel bei der Übergabe vorhanden war, trifft den Kunden, auch wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt.
6.4 Bestehen wegen eines Mangels Ansprüche auf Gewährleistung, können wir nach unserer Wahl die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder den Austausch der Sache/des Werkes bewirken oder das Entgelt angemessen mindern (Preisminderung) oder den Vertrag aufheben. Bestehen Ansprüche auf Gewährleistung, berechtigt dies den Kunden nicht, das Entgelt bis zum Zeitpunkt der Verbesserung oder des Austauschs der Sache zurückzubehalten.
6.5 Das Recht auf Gewährleistung muß sowohl bei Sachmängeln als auch bei Rechtsmängelninnerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden, auch wenn der Kunde oder dessen Nachmann einem Verbraucher Gewähr geleistet hat. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache/des Werkes.
7. Schadenersatz
7.1 Haben wir den Mangel weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verschuldet, besteht wegen des Mangels selbst keinesfalls Anspruch auf Schadenersatz. Besteht Anspruch auf Schadenersatz, können wir nach unserer Wahl Naturalersatz (Verbesserung oder Austausch) oder Geldersatz leisten.
7.2 Im Falle leichter Fahrlässigkeit haften wir ausschließlich für Personenschäden. Im Falle grober Fahrlässigkeit haften wir ausschließlich für Personen- und Sachschäden, nicht aber für Vermögensschäden oder den entgangenen Gewinn. Besteht Anspruch auf Schadenersatz, ist unsere Haftung mit der Höhe des Fünffachen des vereinbarten Entgeltes beschränkt. Besteht Anspruch auf Schadenersatz für Personenschäden, ist unsere Haftung mit der Höhe des Zehnfachen des vereinbarten Entgeltes beschränkt. Im Fall von Vorsatz haften wir unbeschränkt. Nach Ablauf von zehn Jahren ab der Übergabe der Sache/des Werkes besteht keinesfalls mehr Anspruch auf Schadenersatz.
7.3 Ist der Kunde Verbraucher (Konsument) im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, gilt anstatt der vorstehenden Bestimmungen über den Schadenersatz ausschließlich folgendes: Im Falle leichter Fahrlässigkeit haften wir ausschließlich für Personenschäden.
8. Verschiedenes
8.1 Als Gerichtsstand wird für beide Teile das sachlich zuständige Gericht in Linz vereinbart.
8.2 Alle Lieferverträge, die wir abschließen, sind aufgrund des Österreichischen Rechts errichtet.
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